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Okt
25

Warnung vor betrügerischen Abmahnungen und E-Mails

Seit einigen Tagen erhalten eine Vielzahl von Internetnutzern E-Mails mit dem Titel “Ermittlungsverfahren gegen Sie”. Die E-Mails werden über die Adresse “giese@ra-giese.info” versendet und geben vor, von dem gleichnamigen Rechtsanwalt Giese verfasst zu sein, der im Namen der Firma Videorama GmbH tätig sei.

Achtung! Diese E-Mails wurden in betrügerischer Absicht versendet! Reagieren Sie NICHT auf diese E-Mails. Der genannte Rechtsanwalt ist nicht von der Firma Videorama GmbH beauftragt worden, diese E-Mails zu versenden. Es handelt sich bei den E-Mails um Identitätsmißbrauch. Der betroffene Rechtsanwalt hat auf seiner offiziellen Webseite ein ausführliches Statement dazu abgegeben: Giese Rechtsanwälte Hamburg

In den E-Mails wird dem Empfänger vorgeworfen, illegal urheberrechtlich geschütztes Material heruntergeladen und zum Download angeboten zu haben.

Auszug: [...]Durch das Herunterladen urherberrechtlich geschutzer Werke haben sie sich laut § 106 Abs 1 UrhG i.V. mit §§ 15,17,19 Abs. 2 pp UrhG nachweislich strafbar gemacht. Bei ihrem Internetanschluss sind mehrere Downloads von musikalischen Werken dokumentiert worden.

Aufgrund dieser Daten wurde bei der zustandigen Staatsanwaltschaft am Firmensitz unseres Mandanten Strafanzeige gegen Sie gestellt.[...]

Weiter wird der Empfänger aufgefordert, 100 Euro Schadenersatz per PaySafe oder ukash.com zu zahlen.

Auszug: [...]Sollten sie diesen Bezahlvorgang ablehnen bzw. wir bis zur angesetzten Frist keinen 19- stelligen Ukash PIN-Code im Wert von 100 Euro erhalten haben(oder gleichwertiges Paysafecard Coupon), wird der Schadensersatzanspruch offiziell aufrecht erhalten und das Ermittlungsverfahren mit allen Konsequenzen wird eingeleitet.[...]

Fazit: Reagieren Sie nicht auf die Zahlungsforderung. Alle Inhalte sind frei erfunden und haltlos. Die E-Mail kann als Spam eingestuft und gelöscht werden.

Jul
7

BGH stärkt Verbraucherrechte: Hinsendekosten sind bei Widerruf zu erstatten

Mit dem heutigen Urteil des BGH (Urteil vom 07.07.2010, Az.: VIII ZR 268/07) hat sich dieser dem EuGH angeschlossen, wonach die Hinsendekosten im Falle des Widerrufs dem Verbraucher zu erstatten sind. Ausführliche Pressemitteilung des BGH 139/2010 vom 07.07.2010 – http://bit.ly/arKFZW

Apr
17

Keine Nutzungsentschädigung bei fehlerhaften Produkten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute entschieden, dass das es unzulässig ist, wenn Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Produkte eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Im konkreten Fall hatte eine Kundin der Firma Quelle Ihren Anspruch auf Gewährleistung geltend gemacht, da bei Ihrem Backofen die Emailleschicht nach 17 Monaten Gebrauch abgeplatzt war. Eine Reparatur des Backofens war nicht möglich, der durch einen neuen ersetzt werden musste. Nach erfolgtem Austausch verlangte Quelle von der Kundin jedoch eine Entschädigung für die Nutzungsdauer des fehlerhaften Gerätes. Die Forderung belief sich auf rund 70 Euro.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband brachte den Fall 2004 vor Gericht. Der BGH hatte das Verfahren mit Beschluss vom 16.08.2006 VIII ZR 200/ 05 ausgesetzt und dem EuGH als Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt. In der heutigen Entscheidung stellt der EuGH nun fest, dass Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Produkte keinen Anspruch auf Entschädigung dafür haben, dass die defekte Ware vorher benutzt wurde. Entsprechend anderslautende gesetzliche Regelungen in Deutschland seien somit mit dem höherrangigen europäischen Recht nicht vereinbar und bedürfen der Nachbesserung. (EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06)

Welche Konsequenzen dieses Urteil für Verbraucher hat, die bereits solche Entschädigungen gezahlt haben, hat nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden. Verbraucher, die bei Austausch fehlerhafter Produkte eine Entschädigung an Verkäufer zahlen sollen, sollten sich auf jeden Fall an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale wenden und sich über ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren.

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